Statuten vom 13. April 1897 für das Institut
Statuten des Königlichen astronomischen Rechen-Instituts zu Berlin
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Paragraph 1.
Das "Königliche astronomische Rechen-Institut" in Berlin (SW. Lindenstrasse 91) hat das Berliner astronomische Jahrbuch herauszugeben und allgemeinere rechnerische Arbeiten zur Förderung astronomischer Forschung auszuführen.
Paragraph 2.
Das Institut steht unter der Verwaltung und wissenschaftlichen Leitung eines Direktors, dem die Verwaltung des Dienstgebäudes und des gesammten Instituts-Inventars sowie der Instituts-Dotation obliegt, und der die wissenschaftliche Verantwortung für alle aus dem Institut hervorgehenden Publikationen trägt.
Paragraph 3.
Bei besonders einschneidenden Aenderungen, die den Inhalt des Jahrbuches betreffen, hat der Direktor die Entscheidungen einer Kommission anzurufen, die aus dem Direktor der Königlichen Sternwarte, dem Astronomen der Königlichen Akademie der Wissenschaften, beziehungsweise einem von der Akademie ernannten Mitgliede derselben und ihm selbst besteht. Die Mitglieder dieser Kommission können auch aus eigener Initiative Anträge auf Aenderungen, den den Inhalt des Jahrbuches betreffen, stellen und der Entscheidung der Kommission unterbreiten.
Paragraph 4.
Alle bei der Herausgabe des Jahrbuches und bei den sonstigen Arbeiten des Instituts thätigen und remunerirten Hilfskräfte sind unmittelbar dem Direktor des Instituts unterstellt, welchem innerhalb der Rechenbureaux und der Diensträume des Instituts auch die Ueberwachung der Disciplin obliegt.
Paragraph 5.
Die etatsmässigen Beamten des Instituts werden auf Antrag der Kommission vom Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten ernannt; die ausserdem beschäftigten und remunerirten Hilfskräfte werden vom Direktor angenommen.
Paragraph 6.
Allen Anträgen, welche auf eine wesentliche Aenderung des Instituts-Etats abzielen, hat der Direktor ein Gutachten der beiden anderen Mitglieder der Kommission beizufügen.
Paragraph 7.
Die Diensträume des Rechen-Instituts SW. Lindenstrasse 91 bestehen aus folgenden im Erdgeschoss des Dienstgebäudes befindlichen Räumen: a) dem Bibliotheksaal, b) dem Direktorzimmer, c) dem Hörsaal für das Seminar zur Ausbildung der Studirenden im wissenschaftlichen Rechnen, d) fünf Rechenbureaux. Von diesen letzteren ist eines dem Astronomen der Königlichen Akademie für seine Assistenten zur Verfügung zu stellen und zu unterhalten. Im Kellergeschoss befindet sich ausser den Wirthschaftsräumen die Wohnung des Portiers und des Dieners des Institutes. Das erste Stockwerk ist dem Astronomen der Königlichen Akademie der Wissenschaften als Dienstwohnung überwiesen. Das zweite Stockwerk bildet die Wohnung des Direktors des Rechen-Instituts. Das dritte enthält im vorderen Theil die Dienstwohnung des ersten Observators der Königlichen Sternwarte, im rückwärtigen Theil vier Assistentenzimmer. Diese letzteren werden von der Kommission an Mitarbeiter des Institutes, der Sternwarte und des Astronomen der Akademie vergeben und zwar so, dass unter sonst gleichen Umständen die Mitarbeiter des Institutes das Vorrecht haben.
Paragraph 8.
Die Bibliothek des Instituts besteht aus den seit 1874 aus den etatsmässigen Mitteln desselben angeschafften Büchern und wird aus den etatsmässigen Mitteln des Instituts ergänzt und fortgeführt. Die ausserdem im Bibliotheksaale aufgestellten, dem Institut leihweise überlassenen älteren Werke sind Eigenthum der Königlichen Sternwarte. Die Bücher des Instituts werden nur mit dem Stempel des Rechen-Instituts versehen, jedoch auch in den allgemeinen Katalog der Bibliothek der Königlichen Sternwarte eingetragen und hier als dem Rechen-Institut gehörig besonders bezeichnet. Den Beamten der Königlichen Sternwarte steht die Bibliothek des Institutes zur Verfügung, sowie umgekehrt die Beamten des Institutes berechtigt sind, die Bibliothek der Königlichen Sternwarte zu benutzen.
Paragraph 9.
Die etatsmässigen wissenschaftlichen Hilfsarbeiter des Instituts sind zu einer im Institutsgebäude abzuleistenden Arbeitszeit von 9 1/2 bis 2 1/2 Uhr verpflichtet. Die von den übrigen Mitarbeitern am Jahrbuch zu leistende Arbeit wird von dem Direktor bestimmt. Die im Institutsgebäude selbst arbeitenden Hilfskräfte sind ebenfalls zu den Bureaustunden von 9 1/2 bis 2 1/2 Uhr verpflichtet. Den Beamten kann vom Direktor ein Urlaub von 30 Tagen im Jahr gewährt werden.
Paragraph 10.
Für das im Dienstgebäude des Instituts eingerichtete "Seminar zur Ausbildung von Studirenden im wissenschaftlichen Rechnen" bleibt das unterm 4. Januar 1879 erlassene Reglement in Kraft.
B e r l i n , den 13. April 1897.
(L. S.)
Der Minister
der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten.
Im Auftrage:
(gez.) Althoff.