Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Texte der Circulare vom 31. Oktober und 21. November 1765 zur Verpachtung des Kalender-Wesens

Friedrich,König etc. Unsern etc. Dem Hof-Rath Gravius ist mit unserer allerhöchsten Genehmhaltung von der Academie der Wissenschaften, das bishero administrirte Calender-Wesen, in Pacht überlassen worden.

Da nun besagter Gravius durch diese Pacht in sämmtliche Rechte der Academie, von wegen sothanen Calender-Wesens getreten ist, folglich derselbe, sowohl bey Contraventions-Fällen, als wegen der übrigen sich dabey ereignenden Vorfällen, die Assistentz, als die Academie selbsten, zu geniessen haben muß; So machen Wir euch solches mit dem gnädigsten Befehl bekannt, in und alle Wege, denen darunter vorkommenden Umständen gemäß, gedachten Gravius schleunige Hülfe wiederfahren zu lassen, und dieserhalb überhaupt an die unter euch stehende Behörde weitere Verfügung zu treffen, auch denenselben dabey zugleich die Aufrechthaltung derer über den Gegenstand von dem Calender-Wesen ergangenen Edicten, einzuschärfen. Sind etc. Geben Berlin, den 31ten Oct. 1765.

(Ad Mandatum.)

Ministerium des Justitz-Departements.

An alle Regierungen und Justitz-Collegia, Cammer-Gericht, Alt-Märck- und Ucker-Märckische O. Ger. Neu-Märcksche Regierung etc. 3 Schlesische O. A. Regierungen.


Da die Königliche Academie der Wissenschaften jederzeit von allen Expeditions- und Cantzeley-Juribus befreyet gewesen, Se. Königl. Majestät auch es hiebey noch ferner belassen wissen wollen; So sollen für die Verfügungen wegen der Calender-Pacht weder von besagter Academie noch von dem Hof-Rath Gravius, als Pächtern des Calender-Wesens, die Stempel-Jura alleine ausgenommen, sonst keine Gerichts- und Expeditions-Gebühren, es sey unter welchem Vorwande es wolle, gefordert werden.

Wornach sich sämmtliche Regierungen, Ober- und Niedere-Justitz-Collegia, wenn ihnen entweder diese Original-Ordre, oder eine beglaubte Abschrift davon vorgezeiget wird, eigentlich allergehorsamst zu achten haben. Signatum Berlin, den 21. Nov. 1765.

(Ad Mandatum.)

Ministerium des Justitz-Departements.

Offene Ordre für den Hof-Rath Gravius, daß in Sachen die Verpachtung des Calender-Wesens betreffend, die Stempel-Jura alleine ausgenommen, sonst keine Expeditions- und Cantzeley-Gebühren, von ihm sollen genommen werden.


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