Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Text der Verordnung vom 6. November 1754 als Erinnerung an das Verbot fremder Kalender

Nachdem Seine Königl. Majestät in Preussen, etc. Unser allergnädigster Herr, vermöge Edicti vom 7. Martii 1744, unter Wiederholung der bereits vorhin ergangenen Edicte, Allerhöchst verordnet und vestgesetzet, daß niemand von Dero Vasallen und Unterthanen, er sey wes Standes und Condition, und unter welchem Vorwand, Ausrede und Entschuldigung es wolle, einigen von der Königlichen Academie der Wissenschaften nicht verlegten, und mit derselben Stempel nicht bezeichneten Calender, groß oder klein, er mag Namen haben wie er wolle, zu führen, zu haben und zu gebrauchen, noch denen Auswärtigen dergleichen einzuführen, oder darinnen öffentlich oder heimlich zu vertreiben zugelassen seyn solle, und dann nicht ohne Grund zu muthmassen ist, daß dem ungeachtet eine Menge auswärtiger Calender heimlich herein geschleppet und verbrauchet werden:

Solchem Unwesen aber um so weniger nachgesehen werden kan noch soll, da der geringe Vortheil, welcher von dem Druck und Vertrieb der einheimischen Calender entstehet, der Academie der Wissenschaften, als ein Fond zu Bestreitung verschiedener höchstnöthigen Ausgaben, überlassen worden, und solcher durch Einschleppung fremder Calender gar sehr geschmälert wird. So werden alle und jede Vasallen und Unterthanen in Gefolge des Königl. allergnädigsten Rescripti vom 30. Oct. a. c. hiemit nochmahls gantz ernstlich gewarnet, dem angezogenen allerhöchsten Edict vom 7. Mertz 1744 ein schuldiges Genügen zu leisten, und sich bloß mit einländischen Calendern zu versehen, oder wenn etwa ein- oder anderer einen ausländischen Calender gerne gebrauchen möchte, solchen mit dem Stempel Academie auf dem Titul-Blat zeichnen zu lassen, widrigenfalls derjenige, welcher dagegen gehandelt zu haben, betreten, und ein oder anderer vorbotener Calender bey ihm angetroffen, oder er dergleichen an sich gebracht zu haben überführet werden möchte, nach Inhalt des Edicts, Einwendens ungeachtet, das erste mahl mit zwey Thaler Geld-Busse, oder wenn er solche zu erlegen nicht vermöchte, mit zwey-tägiger Gefängniß, diejenigen aber, die dergleichen unzuläßige Calender einzuführen sich unterstehen, sie seyn Einheimische oder Fremde, mit zehen Thaler Geld-Busse, nebst Einziehung und Confiscation solcher Calender, abgestraffet, und diese Geld-Busse bey mehr erfolgenden Uebertretungen jedesmahl verdoppelt, und solche an die Königliche Academie der Wissenschaften erleget, und an derselben Factor den Ober-Commissarium Köhler, eingesandt werden soll, welche denn die Hälffte davon dem Denuncianten, und demjenigen, der das Geld beytreibet, und zwar einem jeden den vierten Theil zufliessen lassen, auch des Denuncianten Nahmen auf Begehren verschwiegen halten wird.

Wie denn übrigens sämtliche Magisträte, Beamten und andere Gerichts-Obrigkeiten, imgleichen die Fiscaele, Accise- und Zoll-Bediente hiemit gantz ernstlich erinnert werden, pflichtmässig dahin zu vigiliren, daß durch Einschleppung fremder mit dem Stempel der Academie der Wissenschaften nicht versehenen Calender dem Königlichen Edict nicht zuwider gehandelt werde, und darunter mit niemand zu conniviren, widrigenfalls, und wenn sie überzeuget werden sollten, daß sie darum gewust, und es dennoch wider ihre Pflicht nicht angezeiget, sie auf gleiche Art als die Contravenienten selbst bestrafet werden sollen: Wornach sich also ein jeder zu achten, und vor Schaden und Strafe zu hüten hat. Signatum Minden, am 6. Novembr. 1754.

Anstatt und von wegen Sr. Königl. Majestät in Preussen etc. etc. etc.

v. Massow. v. Parsenow. Rappard. Richter. Eulemann. Bärensprung. v. Rodenberg. Neuhaus. Lüder.



(L. S.)
Könemann.

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