ZAH-Bylaws
Satzung des ZENTRUMS FÜR ASTRONOMIE DER UNIVERSITÄT HEIDELBERG (ZAH)
Der Senat der Universität Heidelberg hat gemäß § 19 Abs. 10 LHG in seiner Sitzung am 2.2.2016 die nachfolgende geänderte Satzung des Zentrums für Astronomie der Universität Heidelberg (ZAH) beschlossen. Die Satzung wurde im Mitteilungsblatt des Rektors 1/2016, Seite 57, veröffentlicht.
§ 1 Rechtsstatus, Aufgabe und Gliederung
(1.1) Das Zentrum für Astronomie der Universität Heidelberg (ZAH) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Heidelberg. Es ist dem Rektorat zugeordnet, das auch die Dienstaufsicht führt
(1.2) Am ZAH wird auf dem Gebiet der Astronomie und Astrophysik Grundlagenforschung und Instrumentenentwicklung betrieben, gelehrt, der wissenschaftliche Nachwuchs gefördert sowie die Öffentlichkeit informiert.
(1.3) Das ZAH ist in Institute sowie Forschungsgruppen gegliedert. Institutsübergreifende technische und administrative Dienstleistungen sind in jeweils einer gemeinsamen Betriebseinheit zusammengefasst.
(1.4) Mitglieder des ZAH sind alle am ZAH hauptamtlich tätigen Hochschullehrer, wissenschaftlichen und sonstigen Mitarbeiter [1].
(1.5) Das ZAH verfügt über Betriebseinheiten, beispielsweise Bereichsbibliotheken der UB und die EDV-Administration, die den Mitgliedern des ZAH zur zentralen Nutzung zur Verfügung stehen. Näheres regeln die Ordnungen der jeweiligen zentralen Betriebseinrichtungen der Universität sowie die Verwaltungs- und Benutzungsordnung des ZAH in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Institute
(2.1) Das ZAH besteht aus den folgenden drei Instituten: Astronomisches Rechen-Institut (ARI), Institut für Theoretische Astrophysik (ITA) und Landessternwarte Heidelberg-Königstuhl (LSW).
(2.2) Die dem jeweiligen Institut zugeordneten Professoren wählen aus ihrem Kreis den geschäftsführenden Institutsleiter sowie einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Institutsleiter verwalten die ihrem Institut durch das Direktorium des ZAH zugewiesenen Ressourcen.
§ 3 Forschungsgruppen
(3.1) Eine Forschungsgruppe ist die organisatorische Zusammenfassung von Personen, Personal- und Sachmitteln zur Durchführung von Forschungsprojekten. Sie besteht aus dem Forschungsgruppenleiter, den wissenschaftlichen und den sonstigen Mitarbeitern. Im Rahmen der Aufgabenstellung des ZAH gemäß § 1 Abs. 2 arbeitet jede Forschungsgruppe an Forschungs- oder Instrumentierungsprojekten und beteiligt sich an der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und dem Lehrangebot des Zentrums. Bei ihren Forschungs-, Ausbildungs- und Lehraktivitäten stimmt sie sich mit den anderen Forschungsgruppen ab.
(3.2) Forschungsgruppenleiter sind alle den Instituten des ZAH zugeordneten Professoren sowie andere Wissenschaftler, die hierzu gemäß § 4 von der Versammlung der Forschungsgruppenleiter gewählt werden.
(3.3) Über die Verwendung der Ausstattung einer Forschungsgruppe entscheidet ihr Leiter, über die Verwendung der mehreren Gruppen zur gemeinsamen Nutzung zugeordneten Ausstattung entscheiden deren Forschungsgruppenleiter gemeinsam.
§ 4 Versammlung der Forschungsgruppenleiter
(4.1) Die Versammlung der Forschungsgruppenleiter wird vom Geschäftsführenden Direktor des ZAH oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Forschungsgruppenleiter einberufen, um die Versammlung über alle für das ZAH wichtigen Fragen zu unterrichten und darüber zu beraten.
(4.2) Die Versammlung der Forschungsgruppenleiter hat beratende Funktion in allen Belangen, die das ZAH betreffen. Sie wählt die Forschungsgruppenleiter gemäß § 3 Abs. 2 und koordiniert die Forschungs-, Ausbildungs- und Lehraktivitäten der Forschergruppen.
§ 5 Geschäftsführung des ZAH
(5.1) Das ZAH wird von einem Direktorium geleitet, dem alle an den Instituten des ZAH hauptberuflich tätigen Professoren angehören. Das Direktorium entscheidet über alle Angelegenheiten des ZAH. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Geschäftsführenden Direktors. Eine Umverteilung der den einzelnen Instituten zugeordneten Stellen und Aversalmittel bedarf einer jeweils mehrheitlichen Zustimmung der Professoren aus zwei Instituten.
(5.2) Das Direktorium wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Geschäftsführenden Direktor und dessen Stellvertreter. Beide werden auf Vorschlag des ZAH vom Rektorat bestellt. Die Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors und seines Stellvertreters beträgt drei Jahre.
(5.3) Der Geschäftsführende Direktor führt die laufenden Geschäfte des ZAH und setzt die Beschlüsse des Direktoriums um. Er vertritt die Belange des ZAH gegenüber dem Rektorat, dem Wissenschaftlichen Beirat sowie den Gremien und Einrichtungen der Universität.
(5.4) Sitzungen des Direktoriums finden in der Regel monatlich statt und werden durch den Geschäftsführenden Direktor oder auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder des Direktoriums einberufen.
§ 6 Mitgliederversammlung
(6.1) Der Geschäftsführende Direktor beruft mindestens einmal im Jahr während der Vorlesungszeit eine Mitgliederversammlung ein. Zu dieser Mitgliederversammlung werden alle am Zentrum hauptberuflich tätigen Mitglieder gemäß § 1 Abs. 4 sowie alle Doktoranden und Studierenden am ZAH eingeladen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
(6.2) Das Direktorium informiert die Mitglieder über die wissenschaftliche Arbeit und über Verwaltungsangelegenheiten. Die Mitgliederversammlung berät das Direktorium bei seinen Aufgaben und kann Vorschläge für eine längerfristige Perspektive der Arbeit am Zentrum formulieren.
§ 7 Wissenschaftlicher Beirat
(7.1) Zur Unterstützung des ZAH nach § 1 Abs. 2 und zur Beratung des ZAH-Direktoriums und des Rektorats in Angelegenheiten des ZAH, insbesondere bei der langfristigen Planung, wird ein Wissenschaftlicher Beirat eingesetzt. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben informiert ihn das Direktorium umfassend über die Forschungsarbeiten und die strategische Planung im ZAH. Zu seinen Aufgaben gehört über die Begutachtung der wissenschaftlichen Leistungen des ZAH hinaus insbesondere die beratende Beteiligung bei der Festlegung der Forschungsschwerpunkte, der Einrichtung, Änderung oder Auflösung von Instituten sowie Forschungsgruppen gemäß §§ 2 und 3.
(7.2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens sieben, höchstens 10 Mitgliedern; sie werden vom Rektorat auf sechs Jahre bestellt. Eine erneute Bestellung für die Dauer von drei Jahren ist einmal möglich. Mitglied kann werden, wer über international herausragende wissenschaftliche Befähigung auf dem Gebiet der Astronomie oder einer verwandten Fachrichtung verfügt und nicht dem ZAH angehört. Mehrere Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sollen ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen angehören. Das Direktorium des ZAH schlägt dem Rektorat geeignete Wissenschaftler vor.
(7.3) Das Land Baden-Württemberg wird in die Arbeit des Wissenschaftlichen Beirats durch einen Vertreter mit Gaststatus eingebunden.
(7.4) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die notwendigen Auslagen für Reise- und Aufenthaltskosten werden gemäß Landesreisekostengesetz erstattet.
(7.5) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende beruft den Wissenschaftlichen Beirat mindestens jedes dritte Jahr ein. Darüber hinaus ist der Wissenschaftliche Beirat auf Wunsch des Rektorats, des Direktoriums oder der Mehrheit der Forschungsgruppenleiter einzuberufen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors folgenden Monats in Kraft.
[1] Soweit bei der Bezeichnung von Personen die männliche Form verwendet wird, schließt diese Bezeichnung Frauen in der jeweiligen Funktion ausdrücklich ein.