Instituts-Reglement vom 4. Januar 1879
Reglement für das Recheninstitut der Königlichen Sternwarte zu Berlin
Paragraph 1.
Das Recheninstitut der Königlichen Sternwarte ist eine Abtheilung der letzteren und steht demnach unter der allgemeinen Leitung und Verwaltung der Direktion der Sternwarte.
Paragraph 2.
Innerhalb dieses Ressortverhältnisses übernimmt ein besonderer Dirigent mit wissenschaftlicher Verantwortlichkeit die dem Recheninstitute übertragene Herausgabe des astronomischen Jahrbuches und die Leitung der anderweitigen Arbeiten des Recheninstitutes.
Paragraph 3.
Die Redaktion des astronomischen Jahrbuches erfolgt nach einem von dem Dirigenten des Recheninstitutes mit dem Direktor der Sternwarte zu vereinbarenden wissenschaftlichen und Verwaltungs-Plane. Eine Revision dieses Planes kann auf Verlangen des Direktors der Sternwarte oder auf Antrag des Dirigenten des Institutes alljährlich vorgenommen werden. Bis zu einer neuen Vereinbarung hierüber bleibt der vorhandene Plan bindend für den Dirigenten des Institutes.
Paragraph 4.
Dem Dirigenten liegt die gegenüber dem Direktor der Sternwarte verantwortliche Verwaltung des Inventars des Institutes, sowie die Anordnung aller Ausführungsmaßregeln, betreffend die Berechnung, den Druck und den Vertrieb des astronomischen Jahrbuches innerhalb des nach Paragraph 3 aufgestellten Planes, ebenso betreffend alle anderen von dem Recheninstitute auszuführenden Arbeiten ob.
Alle bei der Herausgabe des astronomischen Jahrbuches und bei den sonstigen dem Recheninstitute anzuvertrauenden Arbeiten thätigen und remunerirten Hülfskräfte stehen unmittelbar unter den Anordnungen des Dirigenten und haben nur das Recht schriftlichen Rekurses an den Direktor der Sternwarte mittelst eines an den Dirigenten des Institutes einzureichenden Berichtes.
Die Festsetzung der Remunerationen erfolgt auf Antrag des Dirigenten durch den Direktor der Sternwarte.
Der Dirigent des Institutes hat ferner innerhalb der Rechenbüreaus, sowie überhaupt innerhalb der gesammten Diensträume des Institutes die Disziplin zu überwachen.
Paragraph 5.
Außer den rechnerischen Arbeiten, welche dem Recheninstitute zum Zwecke der Herausgabe des astronomischen Jahrbuches, sowie der Förderung der astronomischen Forschung überhaupt obliegen, kann dasselbe auch die Ausführung anderer wissenschaftlicher Berechnungen für wissenschaftliche Institute, öffentliche Behörden oder einzelne Gelehrte übernehmen, soweit die in erster Stelle dem Recheninstitute obliegende Bearbeitung des astronomischen Jahrbuches und anderer in Verbindung mit der Thätigkeit der Sternwarte stehender größerer rechnerischer Aufgaben dies gestatten.
Die Anträge auf Uebernahme größerer rechnerischer Arbeiten von Seiten wissenschaftlicher Institute, öffentlicher Behörden oder einzelner Gelehrter sind an den Dirigenten des Recheninstitutes zu richten. Ueber die Zulassung entscheidet alsdann, sobald eine Befürwortung seitens des Dirigenten des Institutes vorliegt, der Direktor der Sternwarte.
Die Uebernahme derartiger Rechnungsarbeiten erfolgt gegen Stipulirung eines Honorars, dessen Höhe von dem Dirigenten im Wege eines schriftlichen Abkommens mit dem Antragsteller festzusetzen ist.
Der Dirigent übernimmt durch beglaubigende Unterschrift die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Ausführung solcher Arbeiten.
Die Vertheilung der bezüglichen Honorare erfolgt in geeigneten längeren Zeiträumen auf Grund eingeholter Genehmigung des Ministeriums durch den Direktor der Sternwarte.
Paragraph 6.
Ueber die Thätigkeiten des Recheninstitutes erstattet der Dirigent alljährlich einen Bericht an den Direktor der Sternwarte.
Diese Berichte werden den von dem Direktor der Sternwarte zu veröffentlichenden Gesammtberichten über die Thätigkeit der hiesigen astronomischen Institutionen angefügt.
Berlin, den 4. Januar 1879
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten Falk
ad U. I. 3112