Das Kalenderpatent
Wir, Friderich der Dritte, von Gottes Gnaden, Marggraf zu Brandenburg,
des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cammerer und Churfürst, in Preussen, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin,
Pommern, der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien zu Crossen Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden und Camin, Graf zu Hohenzollern, der Marck und Ravensberg, Herr zu Ravenstein und der Lande Lauenburg und Bütow. Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen; Nachdem aus Landes-Väterlicher Vorsorge wir allezeit dahin bedacht gewesen, wie in unserm Churfürstenthum und Landen, nicht nur die Handlung und Gewerbe, sondern auch nützliche gute Künste und Wissenschaften, zum besten des gemeinen Wesens und derer Einwohner mehr und mehr gepflantzet, und in Auffnehmen gebracht werden möchten, Wir auch zu solchem Ende, sowohl in dem einem als den anderen verschiedene nützliche Etablissemens zu stifften, keine Gelegenheit vorbey gelassen; Und es dann auch durch des Höchsten Gnade vor weniger Zeit dahin gediehen, daß durch einen unter denen Evangelischen Reichs-Ständen gefasseten einmüthigen Schluß, das Calender-Wesen auf einen verbesserten Fuß gerichtet, und daneben dahin abgeziehlet worden, wie künfftig die Zeit-Rechnung nach dem Astronomischen Calculo und Observationen geführt, und wie billig verbessert werden möchte: Daß Wir dahero veranlasset, und bewogen worden, in Unsern hiesigen Residentzien ein Observatorium des Himmels, und Societatem Scientiarum in Physicis, Astronomicis, auch sonsten in Mathematicis, Mechanicis und anderen dergleichen nützlichen Wissenschafften und Künsten anzurichten, und mit gelehrten Gliedern, guten Gesetzen, benöthigten Gebäuden, auch anderen erforderten Bequemlichkeiten und Unterhaltungs-Mitteln, dergestalt zu versehen und zu beneficiren, daß so wohl die abgeziehlte Aufnahme der Wissenschafften in Unsern Landen erreicht, als auch die in gedachtem Regensburgischen Schluß an Hand gegebene, an sich selbst hochnöthige Observationes zu Verbesserung der Astronomie vorgenommen werden können; Gestalt dann dieses sehr nützliche Werck unter Unserm besondern eigenem Schutz und Ober-Direction durch ordentliche Zusammenkünffte und Anstellung der Observationen mit nechstem seinen Anfang nehmen wird.
Alldieweilen Wir nun denen bey diesem Unserm Observatorio und Societät bestellten, in der Stern-Rechnung so wohl, als Observationibus geübten Astronomis zu Verhütung aller Unordnung, die Ausrechnung und Verfertigung, der gantzen Societät aber, den Verlag derer verbesserten oder sonst üblichen Calender, in allen Unsern Chur- und übrigen Landen aus eigener hohen Bewegniß, um so viel mehr in Gnaden auffgetragen, und sie damit alleinig und privativè privilegiret haben, damit die bißhero so häuffig im Schwange gewesene, theils unrichtige, theils ärgerliche und mit ungeziemenden Lügen-Historien, nichtigen Weissagungen, auch schandbahren Gesprächen mehrentheils angefüllete, sonsten aber von einigen der schweren und mühsamen Stern-Rechnung zumahlen unerfahrnen Leuten nur ausgeschriebene Calender, von nun an und allezeit aus Unsern Landen gehalten, hingegen aber an deren statt der Societät richtige, mit nützlichen Astronomischen und andern Materien versehene Calender, welche Unsere Societät mit einem gewissen Kupffer oder Zeichen zu bemercken hat, eingeführt, dabeneben auch das für jene ausgegangene Geld künfftig im Lande behalten werden möge; So haben Wir nöthig erachtet, solche Unsere gnädigste Willens-Meynung, und wie Wir es deßhalb weiter gehalten wissen wollen, durch dieses Unser wohlbedachtes Edict jedermänniglich bekand zu machen.
Demnach setzen, ordnen und wollen Wir Krafft dieses, daß ausser denen, von obgedachten Unsern ietzigen und künfftigen Astronomis und Societät ausgerechneten und verlegten Calendern, von nun an und zu allen künfftigen Zeiten, so wenig in Unser Chur-Marck als allen übrigen Unsern Provintzien, Hertzogthümern, Fürstenthümern, Graf- und Herrschafften, auch Städten und Gebieten, wo die auch seyn, keine andere Calender, sie seyn von was Format, Kupfferstich, Druck oder Art sie immer wollen, sie mögen auch gemacht, verlegt oder gedruckt seyn wo sie wollen, weder gedruckt, noch verlegt, noch auch von Unsern Unterthanen oder Frembden eingeführt, verkaufft oder geduldet, sondern hierdurch schlechterdings aller Orten, auch auf allen Jahrmärckten verboten und verbannet seyn sollen; dergestalt, daß nicht allein die Buchbinder und andere, welche den Calender-Handel in Unsern Landen, es sey aus Concession und Vergönstigung, oder sonsten bißhero gehabt oder künfftig haben werden, keine andere, als der Societät Calender einkauffen und verkauffen sollen; Sondern Wir wollen auch, daß alle andere Unsere Unterthanen, welche derer Calender zu ihrer Haußhaltung benöthiget seynd, gehalten seyn sollen, bloß und allein von der Societät Calendern zu kauffen und zu gebrauchen. Es wäre dann, das ein oder der ander neben der Societät Calender, auch den so genannten Luttichschen Calender in 12. zu seiner Curiosität zu haben verlangte, welchen zu verschreiben und zu haben hierdurch zwar gestattet wird, es soll aber dennoch keinem erlaubt seyn, dergleichen zu feilen Kauff zu haben noch auffzulegen.
Welcher nun von Unsern Unterthanen, oder von Auswärtigen in Unsern Landen, deme zuwider zu handeln sich unterstehen, oder einen frembden und mit der Societät Zeichen nicht bemerckten Calender bey sich finden lassen wird, derselbe, wann er mit Calendern handelt, sol von jeden frembden Stück ohne Unterscheid Einhundert Rthlr. wann er aber den Calender nur vor sich und zu seiner Nothdurfft eingekaufft hat, von jedem Stück Sechs Rthlr. unerlaßlicher Straffe, auf beschehene Anzeige, ohne alles Nachsehen, angesichts zu erlegen, nechst Confiscirung der Exemplarien, angehalten werden; Von welcher Straffe 1/5 dem Denuncianten, dessen Nahme auch nach Möglichkeit verschwiegen zu halten, 1/5 dem Fiscali so es befordert, 1/5 dem Richter so es beytreibet, 1/5 den Armen des Orts, und endlich 1/5 der Societät ausgereicht, und darüber richtige Rechnungen jedes Orts gehalten, und alle halbe Jahr der Societät eingesandt werden sollen; Wann aber dergleichen Straffe etwan ohne Zuthun des Fiscalis oder eines Denuncianten eingebracht wird, so soll alsdann derer abgehenden Antheil denen übrigen zu gleichem Theilen zuwachsen.
Damit aber die Buchbinder oder wer sonsten Calender verkaufft, derer von der Societät verlegten Calender, eben so bequem, wie bißhero derer verbotenen von Nürnberg, Leipzig und andern Orten, habhafft werden mögen: So wird die Societät dahin sehen, daß deren eine gnugsame Anzahl nicht allein in hiesigen Unsern Residentzien, sondern auch in einigen andern Unsern Städten, als Magdeburg, Stargard, Minden und andern Orten, um billigen Preiß, und zurechter Zeit bey der Hand seyn, damit Unsere Lande aller Orten versorget werden können.
Es wird auch gedachte Unsere Societät, wann auch anderen Orten Observatoria angelegt, und gute Calender publica authoritate verfertigt werden solten, dahin sehen, daß sie deren anschaffe, und mit ihrem Zeichen bemerckt, damit hernach ein oder ander Liebhaber, jedoch nach Bezahlung des gedoppelten Preises der andern Calender, damit versehen werden könne. Wegen des besorgenden Unterschleiffs aber, und damit hierdurch die Einführung frembder Calender nicht wieder gemein werde, wollen Wir, daß deren Verkauff der Societät bey obstehender Straffe, gleichfals privativè und sonst niemanden erlaubt seyn solle;
Wir befehlen auch entlichen, nicht allein dem bey der Societät bestellten, und allen übrigen Unsern Hof- und andern Fiscälen in allen Unsern Landen überall, hiermit gnädigst und ernstlich, auf die genaue Beobachtung dieses unsers Edicts ein wachsames Auge zu haben, und keinen Unterschleiff zu gestatten, sondern Wir wollen auch und befehlen hiermit gleichfals in Gnaden, allen Unsern Regierungen, Befehlshabern, Drosten, Amtleuten, Magistraten, Richtern und Obrigkeiten, wie die Nahmen haben mögen, in allen Unsern Landen, über dieses Unser Edict nun und zu allen Zeiten eigentlich und scharff zu halten, denen Denuncianten und Fiscalen schleunige Hülffe und Vorschub ohne Verstattung der geringsten Weitläuffigkeit oder Processe, wiederfahren zu lassen, und die verwürckte Straffe ohne alles Ansehen der Person, Rückfrage und Zeit-Verlust ohnfehlbarlich zu exequiren.
Auf daß aber dieses Unser Edict zu jedermans, so wohl auswärtiger als einländischer Wissenschafft gelange, und hiernechst niemand mit der Unwissenheit sich zu entschuldigen habe, sondern sich ein jeder vor Schaden und ohnfehlbarer Bestraffung hüten möge; So haben Wir dasselbe nicht nur in öffentlichen Druck bringen lassen, sondern Wir wollen auch, daß es aller Orten in Unserer Chur-Marck und allen übrigen Unsern Provintzien und Landen von denen Cantzeln abgelesen und kund gemachet, auch an nöthigen Orten, sonderlich in denen Städten und Marcktflecken öffentlich angeschlagen werde.
Dessen zu Uhrkund haben Wir dieses Edict eigenhändig unterschrieben, und mit Unsern Churfl. Insiegel bekräfftiget; So geschehen Cölln an der Spree, den 10. May Anno 1700.
Friderich. | Graf von Wartenberg. |
(L. S.) |