Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Text des Edikts vom 31. August 1800 zur Umrechnung von Daten des Julianischen Kalenders in den Gregorianischen Kalender

Wir, Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preussen etc. etc. Thun kund und fügen hiemit zu wissen. Es ist schon immer ein Grundsatz der Gesetzgebung älterer und neuerer Zeiten gewesen, Verträgen und Gewohnheiten, insofern sie auf Rechnungsirrthümern beruhen, keine gültige Kraft beyzulegen, und das Eigenthum eingeführten Mißbräuchen nicht Preis zu geben, sondern durch angemessene Verordnungen sicher zu stellen. Uns ist indessen nicht unbekannt geblieben, daß vielfältig die Hütungs- und Hebungstermine nach dem alten Julianischen Kalender berechnet werden, ungeachtet längst ausgemacht ist, daß in diesem das Jahr um einige Minuten länger berechnet wird, als dessen Dauer in der Natur währet, wovon die Folge gewesen ist, daß schon im Jahre 1582 zehn Tage, als so viel zu der Zeit der Unterschied betrug, haben weggelassen werden müssen, auch meistentheils alle Jahrhunderte ein Schalttag, den der Julianische Kalender zuviel beybehalten, ebenfalls ausfallen muß.

Der Unterschied, der hiervon zwischen der Berechnung des alten Julianischen und der des Gregorianischen und verbesserten Kalenders entsteht, betrug bis zu dem gegenwärtigen Jahre, nur in jenem, nicht aber in diesen Kalendern vorkommenden Schalttage, eilf Tage, ist aber jetzt auf zwölf Tage angewachsen, und wird sich auch in der Folgezeit in der Art vermehren, daß in einem gewissen künftigen, obgleich noch entfernten Zeitpunkt, die Hütungs- und Hebungs-Termine, welche jetzt im Frühjahr eintreten, in der Erndte zu stehen kommen werden. Wir wären nun zwar wohl befugt, Landesherrlich zu verordnen, daß alle durch Verträge und Gewohnheiten, deren Ursprung auf ältere Zeiten als die des mit dem jetzigen Jahre ablaufenden achtzehnten Jahrhunderts zurückgehen, nach dem alten Julianischen Kalender bestimmte Hütungs- und Hebungs-Termine auf diejenige Zeiten zurückgebracht werden müßten, auf welche selbige in dem Gregorianischen und verbesserten Kalender fallen, und es würde sich dawider rechtlich um so weniger jemand beschweren können, da ein jeder diesem Ereigniß, welches in Ansehung des Frühjahrs- und der Herbst-Behütung sumpfiger Wiesen schon in dem Rescripte vom 19ten May 1770 vorbehalten worden, durch die daselbst verordnete Auseinandersetzung vorlängst hätte zuvorkommen können. In Erwägung der Verlegenheit, welche daraus dennoch für die Berechtigten erwachsen dürfte, haben Wir Uns aber entschlossen, Uns vorjetzt nur auf folgende gesetzliche Anordnung einzuschränken:

1.

Für alle Hütungs- und Hebungs-Termine, welche in verwichenem Jahre und bis zum 7ten März des gegenwärtigen Jahres nach dem alten Julianischen Kalender berechnet worden sind, sollen nunmehr diejenigen Jahres-Tage gelten, auf welche jene bis zum 7ten März des jetztlaufenden Jahres nach dem Gregorianischen und verbesserten Kalender einfallen.

2.

Da, wo also Alte Lichtmessen, Alte Mariä-Verkündigung, Alt-Georgi, Alte Walpurgis, Alt-Bartholomäi, Alt-Martini, als Hebungs- oder Hütungs-Termine bestimmt sind, soll an deren Stelle der 13te Februar, der 5te April, der 4te May, der 12te May, der 4te September und der 22ste November zur Richtschnur angenommen werden, wonach die Frühjahrs Hütung, insofern solche bisher bis Alte Walpurgis gedauert hat, mit dem Ablauf des 11ten May des Gregorianischen und neu verbesserten Kalenders für die Folge ihr Ende erreichen wird, und es soll

3.

die Zeit der Entstehung jener Termine, bis Wir ein anderes beschliessen werden, keinen Unterschied machen, so daß also, wenn selbige sich auch aus ältern Jahrhunderten herschreiben, dennoch bis dahin nur die im 2ten Paragraph enthaltene Anordnung entscheiden soll.

Im übrigen

4.

bestätigen Wir dasjenige, was in dem Rescipte vom 19ten May 1770 vorgeschrieben worden ist.

Auch ist Unser Wille diese Verordnung durch den Druck, und in der gewöhnlichen Art allgemein bekannt zu machen, und Wir befehlen Unsern Landes-Kollegien und Gerichten, so wie jedem Unserer Unterthanen sich darnach zu achten.

Dabey beabsichten Wir jedoch nicht, daß diese Verordnung auch auf Unsere Fränkische Fürstenthümer ausgedehnt werde, indem für solche, mit Rücksicht auf die gänzliche Abschaffung der Frühlingshut, durch die für das Fürstenthum Ansbach, unter dem 25sten Juny 1767 ergangene Verordnung, eine besondere Bekanntmachung erfolgen wird.

Urkundlich unter Unserer Höchsten Unterschrift, und Insiegel. Gegeben Berlin, den 31sten August 1800.

Friedrich Wilhelm.
v. Voß. v. Goldbeck. v. Hardenberg. v. Struensee. v. Schrötter.
(L. S.)
zum Seitenanfang/up