Text des Edikts vom 24. August 1702 als Erinnerung an das Verbot fremder Kalender
Wir Friderich, von GOttes Gnaden, König in Preussen, Marggraf zu Brandenburg, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst etc.
Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, und wird einem jeden annoch im frischen Andencken seyn, welchergestalt Wir so wol aus Landesväterlicher Vorsorge und heilsamen Absehen in Unserm Königreich und Landen nicht nur die Handlung und Gewerbe, sondern auch nützliche Künste und Wissenschaften, zum Besten des gemeinen Wesens, mehr und mehr fortzupflantzen, und in Auffnehmen zu bringen: Alls auch aus Veranlassung eines unter denen Evangelischen Reichs-Ständen gefasseten einmüthigen Schlusses, nach welchem das Calender- Wesen auf einen verbesserten Fuß gerichtet, und und daneben dahin abgezielet worden, wie künfftig die Zeitrechnung nach dem Astronomischen Calculo und Observationen geführet werden möge, bewogen worden, in Unser hiesigen Residentz ein Observatorium des Himmels und Societatem Scientiarum in Physicis, Astronomicis auch sonst in Mathematicis, Mechanicis, und andern dergleichen nützlichen Wissenschafften und Künsten anzurichten, und mit gelehrten Gliedern, guten Gesetzen, benöthigten Gebäuden, auch andern erforderten Bequemlichkeiten und Unterhaltungsmitteln dergestalt zu versehen, daß so wohl die abgezielte Aufnahme der Wissenschafft erreichet, als auch die im gedachten Regenspurgischen Schluß an die Hand gegebene, an sich selbst hochnöthige Observationes zu Verbesserung der Astronomie vorgenommen werden können: Und denn wir deme zu Folge denen bey solch unserm Observatorio und Societät bestellten in der Stern-Rechnung so wohl als Observationibus geübten Astronomis die Ausrechnung und Verfertigung derer verbesserten oder sonst üblichen Calender anbefohlen, der gantzen Societät aber den Verlag derselben in Unserm Königreich, auch Chur- und übrigen Landen in Gnaden aufgetragen, und sie damit alleinig und privative priviligiret haben, damit also die ausländische, insonderheit, einige bisher so häuffig im Schwang gewesene, theils unrichtige, theils ärgerliche, mit unnützen, nichtigen, eitlen und unziemenden Erzehlungen oder Gesprächen angefüllete, sonst aber allein von unwissenden, der schweren mühsamen Stern-Rechnung zumahlen unerfahrnen Leuten, nur ausgeschriebene Calender, von solcher Zeit an und allezeit aus Unsern Landen gehalten, hingegen an deren statt die von der Societät approbirte richtige, mit nützlichen Astronomischen und andern Materien versehene Calender eingeführet, daneben auch das für jene ausgegangene Geld künftig im Lande behalten werden möge: allermassen Wir dißfalls unsere allergnädigste Willens-Meinung, und wie Wir es damit weiter gehalten wissen wollen, durch ein allgemeines unterm 10. May Anno 1700. publicirtes Edict erkläret und bekannt gemacht.
Demnach Wir aber mißfällig vernehmen, wie solcher Unser Edict, hin und wieder aus den Augen gesetzt, und theils durch angemaßte Exemtiones, theils durch ausdrückliche Uebertretung und vielfältigen heimlichen Unterschleiff, demselben zuwider, gehandelt werden wolle; so haben Wir nöthig erachtet, dasselbe hiermit zu erneuern und mehrers zu schärffen; Setzen auch, ordnen und wollen, wissentlich und wohlbedächtlich, Krafft dieses, daß ausser denen von obgedachten Unsern jetzigen und künftigen Astronomis und Societät ausgerechneten, verlegten, und zum sichern Unterscheid mit einem besondern Kupffer, Zeichen oder Stempel der Societät jedesmal bemerckten Calendern, so wenig in Unserm Königreich Preussen, als auch in Unser Chur-Marck und allen übrigen Provintzien, Hertzogthümern, Fürstenthümern, Grafschaften, auch Städten und Gebieten, wo die auch seyn, oder wie sie Nahmen haben mögen, forthin niemahls einige andere Calender, sie seyen von was Sprache, Format, Kupfferstich, Druck oder Art sie immer wollen, sie mögen auch gemacht, verlegt, gestochen, oder gedruckt seyn, wo sie wollen, weder gedruckt noch verleget, noch auch, es sey von Unsern Unterthanen oder Fremden eingeführet, verkaufft, gebraucht oder geduldet, sondern hiedurch schlechter Dinge aller Orten verboten und verbannet seyn sollen, dergestalt, daß nicht allein die eingesessenen Buchbinder und andere, welche den Calender-Verkauff in Unsern Landen, es sey aus Concession oder Herkommen und Gewohnheit gehabt, oder künftig haben werden, keine andere als der Societät-Calender ein- und verkauffen; sondern auch von denen Auswärtigen, Krähmern, Buchbindern, Hausirern oder wer die sonst seyn, es sey auf Jahrmärckten oder ausser denselben, einige fremde Calender, unter was Schein und Vorwand es wolle, nicht eingebracht, weniger zu Kauff gestellet werden; Im Gegentheil alle Unsere Unterthanen gehalten seyn sollen, bloß und allein von der Societät Calendern zu kauffen, und zu gebrauchen, es wäre dann, daß von offtgedachter Unser Societät ein oder andere Art fremder Calender, um etwa ihrer besondern Nutzbarkeit oder Curiosität willen vor Liebhaber einzuführen verlanget, und wie bisher gut befunden würde, welche jedoch nicht anders als mit derselben Zeichen oder Stempel bemercket, um einen gegen den gewöhnlichen Calendern nach Proportion erhöheten Preiß, auch allein von denen verordneten Factoren der Societät verkaufft werden sollen. Dagegen die Societät, wie bishero so auch ferner, dahin sehen wird, damit Unser Königreich und Lande mit denen Calendern ihres Verlags und allerhand zum Gebrauch nöthigen und bequemen Sorten, um billigen Preiß in genugsamer Anzahl zu rechter Zeit versorget, auch zu der bequemen Erlangung nach Gutbefinden in einigen Haupt- und andern Städten Unsers Königreichs, Chur- und anderer Lande tüchtige Factores, wie bishero geschehen, bestellet und angeordnet werden.
Welcher nun von Unsern Unterthanen oder Auswärtigen in Unsern Landen und Gebiet obbeschriebenen Unserm Verboth zuwider zu handeln sich unterstehen, und einen oder mehr fremde, mit der Societät Zeichen oder Stempel nicht bemerckte Calender bey sich finden lassen würde, derselbe, wenn er damit handelt, und sie zum Verkauff führet, soll von einem jeden solchen verbotenen Stück ohne Unterscheid fünff und zwantzig Rthlr. wenn er aber dieselben nur vor sich zum eigenen Gebrauch erlanget, von jedem Stück fünff Rthlr. unerläßlicher und deswegen nun desto geringer gesetzter Straffe, es sey daß die Uebertretung angezeiget, oder sonst darauf befunden würde, ohn alles Nachsehen, Angesichts zu erlegen, nebst Confiscirung der Exemplarien angehalten, und wenn der Verbrecher in solchen Fällen so viel in bonis nicht hätte, durch anderweite arbitrarische Straffe solches zu büssen angestrenget werden; (wovon gleichwol die Durchreisende und keine Calender zum Verkauf bey sich führende Passagier befreyet seynd,) von welcher Straffe ein Fünftheil dem Denuncianten, dessen Nahme dabey nach Möglichkeit verschwiegen bleiben soll, ein Fünftheil dem Fiscali oder wer an dessen statt die Sache treibet, ein Fünftheil dem Richter, so darüber erkennet, ein Fünftheil den Armen des Orts, und endlich ein Fünftheil der Societät, statt einer Satisfaction vor die verursachte Schaden und Unkosten, verfallen und zugetheilet, darüber richtige Rechnung jedes Orts gehalten, und der Societät alle halbe Jahr eingesendet werden, wenn aber dergleichen Straffe ohne Zuthun eines Denuncianten oder Fiscalis eingebracht würde, das oder derer hiedurch abgehenden Participanten lediges Antheil denen übrigen pro tata zuwachsen soll.
Diejenigen Auswärtigen, so mit Calendern handeln, und solche hin und wieder durch Unsere Lande zu führen nöthig haben, sollen zu mehrerer Verhütung alles Unterschleiffs, bey der ersten Zoll-Stäte, so sie im Eintritt unsers Edicts berühren, dieselbe angeben, den Pack oder Kasten, darein sie sich befinden, mit dem Zoll-Siegel versiegeln lassen, und im Ausgehen, bey der letzten Zoll-Stäte solches unverletzt wieder aufweisen, bey Straffe der Confiscation, oder nach Befinden der Umstände anderer schwerer Bestraffung.
Wir befehlen hierauff allen Unsern Regierungen, Gouverneurn, Befehlshabern, Drosten, Haupt- und Amt Leuten, Commendanten und Officirern auff den Pässen, Magistraten, Richtern, Obrigkeiten in den Städten und auf dem Lande, auch Zoll- und Accise-Bedienten, wie die Nahmen haben mögen, in Unserm Königreich, Landen und Provintzen, allergnädigst, zugleich auch ernstlich, und bey willkührlicher proportionirter Ahndung oder Straffe gegen die Säumige und Verächter, über dieses Unser Edict und zu allen Zeiten eigentlich und scharff zu halten, und so viel einem jeden zukommt, so wol vor sich ex officio auf dessen genaue Beobachtung zu sehen, als denen Denuncianten Fiscälen, oder hiezu sonst Bevollmächtigten, mit Arresten, Visitationen, und auf andere rechtmäßige Weise, alle nöthige Hülffe und Vorschub ohne Verstattung der geringsten Weitläuffigkeit und Processe wiederfahren zu lassen, die verwürckte Straffen ohn alles Ansehen der Person, Rück-Frage und Zeit-Verlust zu erequiren, un obstehender Maaßen zu vertheilen, insonderheit dahin zu sehen, daß die Armen ihres Antheils alsbald habhaft werden mögen; wie nicht weniger Unsern Hof- und andern Fiscälen, als auch denen von der Societät, wo nöthig, zu bestellenden Acloribus und Mandatarius, als wozu dieselbe Kraft dieses absonderlich autorisiret wird, auf die Beobachtung sothanen Unsern Königl. Edicts ein wachsames Auge zu haben, und so viel an ihnen keinen Unterschleiff zu gestatten, noch jemanden hierunter im geringsten nachzusehen.
Und wie Wir erachten, daß diese Unsere Königl. Willensmeinung durch das vorangezogener massen allbereit publicirte Edict vom 10. Maii, 1700. männiglich so wohl Einheimischen als Auswärtigen in so weit bekannt seyn soll; So haben Wir zwar den Weg einer solchen Publication, wie bey dem vorigen geschehen, nicht nöthig erachtet, damit aber dieses Unser Edict so vielmehr zu eines jeden Wissenschafft gelange, und niemand sich mit dem Vorwand einer Unwissenheit zu behelffen habe; Als haben Wir wohlbedächtlich verordnet, setzen und wollen auch hiemit, daß dasselbe nach gegenwärtigen Inhalt denen Calendern von Wort zu Wort, oder wo deren kleines Format es nicht zuliesse, ein Extract jährlich vorgedruckt und solchergestalt für eine wiederholte oder neue Publication geachtet werden, kräfftig seyn und gelten solle.
Dessen zu Uhrkund haben Wir dieses eigenhändig unterschrieben, und mit Unserm Königl. Siegel bekräfftiget. So geschehen Cölln an der Spree, den 24. Aug. Anno 1702.
Friderich. | C. Graf von Wartenberg. |
(L. S.) |