Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Text des Edikts vom 24. April 1796 Ausdehnung des Kalender-Patents auf die neu erworbenen Provinzen

Wir, Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preussen etc. etc. Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Daß Wir das Unserer Academie der Wissenschaften vor langen Jahren schon ertheilte privative Calender-Privilegium, welches die vorzügliche Quelle der Revenüen, gedachter Academie ist, nunmehr auch auf Unsere neu acquirirten Provinzen, etc. auszudehnen geruhet haben; Wir thun auch solches hiermit, und in Kraft dieses Unsers offenen Briefes dergestalt und also, daß sowohl in den Fürstenthümern Anspach und Bayreuth, als auch in der Provinz Südpreußen, und den sämtlichen occupirten neuen Districten von Pohlen, so wie solche respective mit Südpreußen, Ostpreußen und Litthauen, auch Schlesien, werden combinirt werden, von der Zeit der förmlichen Occupation, Grenzberichtigung und Huldigung an, keine andern, als von besagter Unserer Academie der Wissenschaften verfaßte, mit dem geordneten Stempel versehene Calender, bey edictmäßiger Strafe, so wie solches zeither in den alten Provinzen, auch in Westpreußen verordnet und gehalten worden, eingebracht und gebraucht, auch darunter alle diejenigen Vorschriften, welche in dem Edict, das Verbot fremder Calender betreffend, d. d. Berlin den 7. März 1744 und in den deshalb ergangenen sonstigen Publicandis, verordnet worden, genau beobachtet werden sollen.

Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift, und vorgedruckten Königl. Insiegel. Gegeben Berlin den 24. April 1796.


(L. S.)
Friedrich Wilhelm.
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