Text des Edikts vom 14. Dezember 1723 als Erinnerung an das Verbot fremder Kalender
Von Gottes Gnaden, Friderich Wilhelm, König in Preussen, Marggraf zu Brandenburg, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst etc.
Uns ist in Unterthänigkeit vorgetragen worden, welchergestalt die vormahls unterm 15. May 1700. 24. August 1702. und 12. April 1712. ausgelassene Edicte, Kraft welcher alle und jede von Unser Societät der Wissenschaften alhie nichtapprobirte, oder mit derselben Stempel nicht bezeichnete Calender, ohn Unterscheid verboten sind, und in Unserm Königreich Preussen, und Churfürstenthum Brandenburg, sowol als allen übrigen Uns zugehörigen Hertzog- und Fürstenthümern, Graf- und Herrschaften, überall keine andere, als die von vorgedachter Unser Societät authorisirthe Calender gebrauchet, weniger von aussen eingeführet werden sollen, an theils Orten nicht gehörig beobachtet, sondern mit heimlicher Einschiebung unzuläßiger Calender von Hausirern und andern mancherley Unterschleif getrieben, hiedurch aber dem zum gemeinen Nutzen gewidmeten Fonds der Societät mercklicher Abbruch zugezogen, und derselbe zu Bestreitung der ihm so wohl vorhin, als ietzo aufs Neue angewiesenen Ausgaben mit der Zeit untüchtig gemachet werde, und denn Wir solchem Unserer Intention zuwiderlauffenden Unwesen nachzusehen nicht gemeinet; So haben Wir, demselben hiemit ernstlich zu steuren, und den wörtlichen Inhalt der vorigen Edicten hieher zu wiederholen, der Nothdurft erachtet. Setzen, ordnen und wollen demnach, daß Niemand, wer der auch sey, unter was Vorwand, Ausrede oder Entschuldigung es wolle, einigen von der Societät nicht verlegten, oder mit derselben Stempel nicht bedruckten Calender, groß oder klein, zu führen, zu haben und zu gebrauchen, noch die Auswärtigen dergleichen in Unserm Königreich, Churfürstenthum und übrigen Ländern und Herrschaften einzuführen, oder darin öffentlich oder heimlich zu verkauffen, oder sonst zu vetreiben, zugelassen seyn solle. Und damit diese Unsere Verordnung mit mehrerm Nachdruck beobachtet, und genauer vollstrecket werde, so wollen Wir, daß, wer darnider gehandelt zu haben betreten, und ein oder mehr verbothene Calender bey ihm gefunden, oder er dergleichen an sich gebracht zu haben überführt würde, ungeachtet einigen Einwendens, jedesmal mit zwey Rthlr. Geld-Busse, oder wenn er solche zu erlegen nicht vermöchte, mit zweitägiger Gefängniß; die aber, so dergleichen unzuläßige Calender zum Verkauf einzuführen sich unterstehen, sie seyen Einheimische oder Fremde, vor das erste mahl mit zehen Rthlr. Geld-Busse, die aber bey mehr erfolgenden Uebertretungen, jedesmahl um noch eins so viel zu steigern, nebst Einziehung solcher Calender abgestrafet, und selbige an Unsere hiesige Societät der Wissenschaften zu erlegen angehalten werden sollen.
Wir wollen ferner, daß die Gerichte und Obrigkeiten, wie nicht minder die Accise-Zoll- und andere Bediente ihr Amt so wol von selbst, als auch wenn sie desfals angeruffen werden, nach Befinden unweigerlich beobachten, und Niemanden zur Ungebühr nachsehen, oder die Verantwortung selbst über sich haben, und die von andern verwürckte Straffe aus ihren eigenen Mitteln zu erlegen schuldig seyn sollen. Im übrigen lassen Wir es bey denen vorigen Edicten, in so weit solche hier nicht geändert worden, unverrückt bewenden, und damit, wie ernstlich Wir es meinen, desto mehr erhelle, auch Niemand mit dem Vorwand der Unwissenheit sich zu behelffen habe; so soll dieses Unser Edict durch öffentlichen Anschlag vor den Rathhäusern, Amts- und Gerichts-Stuben, und andern gewöhnlichen Orten voritzo bekannt gemachet, künftig aber gleich denen vorigen Edicten den grösseren Calendern von Wort zu Wort, den kleinern aber in Auszug vorgesetzet, und als eine jährlich wiederholte Publication geachtet werden. Uhrkundlich unter Unserer eigen höchsthändigen Unterschrift, und vorgedrucktem Königl. Insigel. Gegeben zu Berlin, den 14. Decemb. 1723.
Frid. Wilhelm. | M. L. von Printz. |
(L. S.) |