Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Text des Edikts vom 12. April 1712 als Erinnerung an das Verbot fremder Kalender

Wir Friderich, von GOttes Gnaden, König in Preussen, Marggraf zu Brandenburg, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst etc.

Nachdem Wir in Unsern am 15. May 1700. und 24. August 1702. ausgelassenen Edicten, alle und jede fremde und von Unser Societät der Wissenschaften nicht approbirte oder mit derselben Stempel nicht bezeichnete Calender ohne Unterscheid ernstlich verbothen, und in Unserm Königreich, Chur- und andern Fürstenthümern, Landen und Herrschaften überall keine als allein die unter Unserer Societät Approbation und Stempel herausgegebene Calender einzuführen, zu kauffen, zu verkauffen oder zu gebrauchen, ernstlich und bey nahmhafter Straffe verordnet; So hätten Wir uns billig versehen, daß denselben von allen Unsern Unterthanen und Eingesessenen in Unterthänigkeit gehorsamst würde nachgelebet werden. Und gereichet daher Uns zu ungnädigem Mißfallen, daß dieselben nicht nur hin und wieder vielfältig übergangen werden, sondern auch Theils der Uebertreter, wider den ausdrücklichen Laut Unserer Edicten, mit der ungegründeten Ausflucht sich zu behelffen vermeinen, daß, wer einen von der Societät approbirten Calender habe, neben demselben auch verbothene haben und gebrauchen möge, in welchem ihrem falschen Wahn sie dazu bey einigen Obrigkeiten Beyfall finden, und mit der verwürckten Straffe übersehen werden wollen. Wann aber Wir dergleichen eigenmächtige Auslegung, oder vielmehr muthwillige Verdrehung Unserer wohlbedächtlich ergangenen Verordnungen zu gestatten nicht gemeinet; so haben Wir dieselbe hiemit ausdrücklich abzuschaffen, und den wörtlichen Inhalt Unser vorigen Edicten hieher zu wiederholen der Nothdurft erachtet, setzen, ordnen und wollen nochmahls, daß niemand, wer der auch sey, unter was vor Schein, Ausrede, Vorwand oder Entschuldigung es wolle, einigen fremden mit der Societät Stempel nicht bedruckten Calender groß oder klein zu führen, zu haben und zu gebrauchen, noch denen Auswärtigen dergleichen in Unsere Gräntzen einzuführen, und darin öffentlich oder heimlich zu verkauffen oder sonst zu veräussern zugelassen seyn solle. Und damit diese Unsere Verordnung mit mehrerm Ernst beobachtet, und genauer vollstrecket werde; so wollen Wir, daß, wer dawider gehandelt zu haben betreten, und ein oder mehr fremde verbotene Calender bey ihm gefunden, oder er dergleichen an sich gebracht zu haben überführet würde, ungeachtet einigen Einwendens, jedesmahl mit zwey Thaler Geld-Busse, oder wenn er solche nicht zu erlegen hätte, mit zweytägiger Gefängnis, die aber, so dergleichen unzuläßige Calender zum Verkauf einzuführen sich unterstehen, es seyen Einheimische oder Fremde, vor das erste mahl mit zehen Thaler Geld-Busse, die aber bey mehr erfolgenden Uebertretungen jedesmahl um noch eins so viel zu steigern, nebst Einziehung solcher Calender abgestraffet werden sollen. Und haben Wir die in vorigen Unseren Edicten gesetzte höhere Straffe auf die jetzt determinirte wohlbedächtlich moderiret, damit sie desto eher von den Uebertretern exigiret, und dadurch jederman destomehr abgehalten werde, wider Unsere Edicta zu handeln. Wir wollen ferner, daß die Gerichte und Obrigkeiten, wie nicht minder die Accise-Zoll- und andere Bedienten, ihr Amt so wohl von selbst, als wenn sie dißfalls angeruffen werden, nach Befinden unweigerlich verleihen, und niemanden zur Ungebühr nachsehen, oder die Verantwortung über sich selbst haben, und die von andern verwirckte Straffe aus eigenen Mitteln zu erlegen schuldig seyn sollen. Im übrigen lassen Wir es bey Unsern vorigen Edicten, in so weit solche hie nicht geändert worden, unverrückt bewenden, und damit, wie ernstlich Wir es meinen, destomehr erhelle, auch niemand mit der Unwissenheit sich zu behelffen habe; so soll dieses Unser Edict durch öffentlichen Anschlag vor denen Rathhäusern, Amt- oder Gericht-Stuben und andern gewöhnlichen Orten gehörig bekannt gemachet, folgendes aber gleich Unsern vorigen Edicten denen grössern Calendern der Societät von Wort zu Wort, denen kleinern aber in Auszug vorgesetzet, und als eine jährliche wiederhohlte Publication kraft dieses geachtet werden. Dessen zu Urkund haben wir dieses Edict eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königl. Insiegel bedrucken lassen. So geschehen zu Cölln an der Spree, den 12. April 1712.

Friderich. M. L. von Printz.
(L. S.)
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