Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Text der Verordnung vom 28. Oktober 1772 Verbot fremder Kalender in West-Preussen

Nachdem Se. Königl. Majestät von Preussen, mittelst allergnädigster Cabinets-Ordre de Dato Potsdam vom 4ten October 1772. Allerhöchst Deroselben Academie der Wissenschaften in Berlin den privativen Verlag der neu acquirirten Provinzen, mit allen Sorten von Calendern nachzugeben geruhet, vorgedachte Königl. Preußische Academie auch bereits die nöthige Anstalten getroffen, daß das Publicum zum Gebrauch des künftigen Jahres mit Calender zu seiner Satisfaction versehen werden wird.

So habe ich zufolge des an mich dieserhalb eingegangenen allerhöchsten Königlichen Befehls dem Publico bekannt machen sollen, daß vom 1ten Jan. 1773. keine andere als von vorgedachter Academie approbirte, oder mit ihrem Stempel gezeichnete, und solchergestalt authorisirte Calender gebraucht, verkauft und eingeführet werden dürfen; Wogegen derjenige, bey welchem man nach diesem Termino andere als obangezeigte Calender antreffen wird, mit 2 Rthlr. Geld- oder 14 tägiger Gefängnis-Strafe, derjenige aber so sich dergleichen ungestempelte Calender einzuführen unterfängt, das erstemal mit einer Strafe von 10 Rthlr. und Confiscation der Calender belegt werden soll, wie denn sämmtliche Policey-Officianten auch Accise-Bediente angewiesen sind, nach Publication dieser Allerhöchsten Königl. Verordnung auf alle Contraventiones aufs genaueste zu vigiliren, und solche ohne Ansehen der Person und Zeit-Verlust zur Bestrafung der Krieges- und Domainen-Cammer anzeigen.

Marienwerder, den 28ten October 1772.

Auf Sr. Königl. Majestät allerhöchsten Special-Befehl.

Ober-Präsident der Königl. Krieges- und Domainen-Cammer, wie auch Chef des Commercien-Collegii und der Admiralität in Preussen.

v. Domhardt

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