Text der Verordnung vom 18. Oktober 1772 als Kalender-Patent für die neue Provinz Klein-Preussen
Nachdem Se. Königliche Majestät in Preussen Unser allergnädigster Herr, mittelst allerhöchster Cabinets-Ordre vom 4ten huj. allergnädigst befohlen: daß gleichwie in allen Dero Preuß. und Brandenburgischen Erb-Landen, also auch in dieser neu acquirirten Provinz Klein-Preussen, keine andere als von der Berlinischen Societät der Wissenschaften approbirte, oder mit derselben Stempel bezeichnete und solchergestalt authorisirte Calender gebraucht, verkauft, und eingeführet werden sollen.
Als wird diese Königl. allerhöchste Anordnung und Befehl, sämtlichen in dieser Provinz befindlichen Starosteyen, Herrschaften, Städten, Adelichen, Clöster- auch Kirchen-Güthern, und überhaupt sämtlichen Landes-Einwohnern mit denen Auflagen hierdurch bekannt gemacht, daß ein jeder vor Uebertretung dieses Königl. Verboths sich um so mehr hüten soll, als derjenige bey welchem andere als obangezeigte Calender vom 1ten Jan. künftigen Jahres, angetroffen werden, mit 2 Rthlr. Geld- oder viertägigen Gefängniß-Strafe, diejenigen aber, so einheimische oder fremde und ungestempelte Calender einzuführen sich unterstehen, das erstemal mit einer Geld-Strafe von 10 Rthlr. das zweytemal mit 20 Rthlr. und sofort erhöheter Strafe beleget, die eingeführte Calender aber confisciret werden sollen.
Und damit diese Königl. allerhöchste Willensmeynung zu jedermanns Wissenschaft gelange; so wird denen Land-Räthen, Beamten und Magisträten, hierdurch aufgegeben, dieses Patent überall gehörig zu publiciren, und auf die genaue Befolgung desselben zu halten, die die Grentz- und Policey-Ausreuter aber befehliget, auf die Contraventiones sorgfältig zu vigiliren, und soll ihnen bey entdeckten Contraventionen der gewöhnliche Denunciations-Anteil dafür bewilliget werden. Schönlancke den 18. Oct. 1772.
Auf Sr. Königl. Majestät allergnädigsten Special-Befehl.
Franz Schönberg v. Brenckenhoff.