Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Text der Verordnung vom 18. November 1754 als Erinnerung an das Verbot fremder Kalender auch im Bereich Geldern

Obgleich noch in dem unterm 2. Julii 1736. in Conformität des darinn reclamirten Edicts vom 14. Decembr. 1733. ergangenem Circulari das Einbringen, debitiren und gebrauchen fremder ungestempelter Calender bey nahmhafter Straffe verbothen worden; So hat doch der schlechte Abgang der von der Academie der Wissenschaften verlegeten Calender und der Stempel genugsam dargethan, daß sothanem Verboth bis hiehin schlecht müsse nachgelebet seyn.

Wann aber Sr. Königl. Majestät noch unterm 26. Sept. jüngsthin in Gnaden an uns rescribiet, daß denen hiesigen Eingesessenen durch ein Publicandum die genaue Beobachtung des dieserhalb von allerhöchst Deroselben den 7. Mart. 1744. emanirten Edicti eingeschärfet werden solle;

Als wird nach Vorschrifft desselben hiedurch und kraft dieses im höchsten Nahmen Sr. Königl. Majestät statuiret und verordnet.

1) Daß männiglich, ohne einige Ausnahme, der ein oder mehr non ermelter Academie nicht verlegete oder mit ihrem Stempel nicht bezeichnete Calender bey ihm antreffen lässet, oder dergleichen an sich gebracht zu haben überfuhret werden kan, alles Einwendens ohnerachtet das erstemahl mit 2. Rthlr. Geld-Busse, oder wann er solches zu erlegen nicht vermögend, mit zweytägiger Gefängniß, die aber unzuläßige Calender im Lande zu verkauffen sich unterstehen, sie seyn Einheimische oder Fremde, mit 10. Rthlr. Geld-Busse nebst Einziehung und Confiscation solcher Calender, die bey mehr erfolgenden Übertretung jedesmahl um noch eins so viel zu steigern abgestraffet, und sothane Geld-Busse für gedachte Academie an ihren hiesigen Factor, so vorjetzo der hier wohnhafte Buchdrucker Fr. Korsten ist, zu erlegen angehalten werden sollen. Wovon dann die Hälfte dem Denuncianten, und demjenigen, der das Geld beytreibet, und zwar jedem ein vierter Theil abgegeben werden soll, auch kan der Anbringer versichert seyn, daß man seinen Nahmen auf Begehren verschweigen lassen wird. Und ob zwar

2) Auch der Debir der fremden Calender, wann sie auf dem Titul-Blatt mit der Academie Stempel bezeichnet sind, gegen Bezahlung des doppelten Preises der einheimischen Calender von gleicher Sorte und Format zugestanden ist, so soll doch solcher bey Straffe von 5. Rthlr. niemanden als dem zeitlichen Factor der Academie erlaubet seyn, unter was vor Vorwand es auch immer seyn möge; Wie dann auch denen respective Cantzley-Dienern und Bothen, welche um das neue Jahr Calender zu distribuiren pflegen, hiermit und bey gleicher Straffe verboten wird, fremde Calender bey jemand anders als demselben zu nehmen. Es werden auch

3) Die Königl. Licent-Bediente hiermit befehliget, denen auswärtigen Krähmern beym Eingang die Paquete mit fremden Calendern zu versiegeln, und diejenige, bey welchen sie solche demnächst entsiegelt antreffen werden, anzuhalten, und hieselbst zur Bestraffung anzuzeigen.

4) Zu desto besserer Entdeckung derer vorgehenden Contraventionen und deren Bestraffung, wird denen respective Fiscaelen und Beamten hiedurch ernstlich und bey Vermeydung schwerer Verantwortung anbefohlen, darunter ihr Devoir zu thun, mithin auf alle Contraventiones fleißig zu invigiliren, wohingegen sie auch von denen Straffen dasjenige zu geniessen haben sollen, was hievor articulo primo verordnet worden. Gleichwie nun

5) Die ofterwehnte Academie die Veranstaltung gemachet, daß bei schon genanntem Factor nicht allein allerhand Sorten Hochteutscher und Frantzösischer Calender für die determinirte mässige Preise, sondern auch Niederteutsche ausdrücklich zum Gebrauch der hiesigen Einwohner eingerichtete eingebunden a 2. Stüber Clevisch per Stück bey ihm und denen Krähmern zu haben; So hoffet man zwar, daß die davon für diese Provintz angeschaffte Quantität schon ihren Abgang finden werde, solte aber dessen ohngeachtet wieder Vermuthen das Gegentheil sich hervorthun; so wird man sich genöthiget sehen, zufolge allerhöchstgedachten Rescripti einer jeden Haußhaltung die nöthige Calender zuzutheilen. Allermassen alsdann nicht anders zu schliessen, als daß die Einbringung und der Gebrauch ohnzuläßiger Calender noch heimlicher Weise und durch Conniventz der Beamten getrieben werde. Signatum Geldern in Commissione Regia den 18ten Novembr. 1754.



(L. S.)
de la Motte. C. G. v. Reinhart. Plesmann.

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